4.2 Allgemeine Auswirkungen der Einleitung eines Insolvenzverfahrens
Durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens wird die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners nicht beendet. Der Gemeinschuldner bleibt Zurechnungssubjekt der von der Masse ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner. Gleichzeitig bleibt der Gemeinschuldner Zurechnungssubjekt der an die Masse ausgeführten Leistungen (vgl VwGH 27.5.1998, 93/13/0052). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingehende Zahlungen oder getätigte Ausgaben – wie bspw die Honorarnote des Insolvenzverwalters – sind der unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zuzurechnen.