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Dokument-ID: 419772
8.5 Verluste im Körperschaftsteuerrecht
Grundsätzlich wird der Verlustabzug im Körperschaftsteuerrecht aufgrund der Verweise auf das Einkommensteuergesetz im § 7 Abs 2 KStG (Definition des Begriffs „Einkommen“ mit Verweis auf § 2 Abs 3 EStG) und § 8 Abs 4 Z 2 erster Satz KStG (Definition der „abzugsfähigen Sonderausgaben“ mit Verweis auf § 18 Abs 6 und Abs 7 EStG) gleich geregelt wie im Einkommensteuerrecht.