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Dokument-ID: 628308
8.7 Pflicht zur Beantragung der Insolvenzeröffnung
Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 und 67 IO) vor, so ist diese gem § 69 Abs 2 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Antragsberechtigt und antragsverpflichtet ist jeder Geschäftsführer. § 69 Abs 2 IO ist ein Schutzgesetz, sodass eine Schadenersatzpflicht für eine verspätete Insolvenzanmeldung entstehen kann.