Neu
Dokument-ID: 532248
3.8.3 Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte
§ 116 Abs 1 IO zählt die dem Insolvenzgericht mitzuteilenden Geschäfte auf. So hat der Insolvenzverwalter mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit einer Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen: