6.3 Ausmaß des Insolvenz-Entgelts
Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Entgeltsicherungs-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit iSd § 879 Abs 1 ABGB nichtig (RS0119685).
Ermittlung des Insolvenz-Entgelts
Gem § 3 Abs 1 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt – mit Ausnahme von Betriebspensionen gem § 3d IESG – in inländischer Währung in Höhe des gesicherten Anspruchs, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile an die gesetzliche Sozialversicherung und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind.