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Dokument-ID: 628301
8.4 Durchführung eines Reorganisationsverfahrens
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) soll der Insolvenzprophylaxe dienen und sieht vor, dass ein Unternehmer bei vorliegendem Reorganisationsbedarf die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern er nicht insolvent ist.