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Gerda Schönsgibl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Gesellschafterzuschuss

Definition

Unter einem Gesellschafterzuschuss wird die Zuführung von Bar- oder Sachkapital durch den Gesellschafter verstanden. Gewährt zB ein Gesellschafter einer Gesellschaft formal ein Darlehen und ist von vornherein eine Rückzahlung des Darlehens nicht beabsichtigt, so liegt darin ein Zuschuss (VwGH 2007/16/0146).

Hinweis:

Gewährt der Gesellschafter seiner nicht mehr kreditwürdigen Gesellschaft ein Darlehen, dann liegt eine verdeckte Einlage vor (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 16 Tz 220 unter „Darlehensverlust“; vgl BFG RV/7102546/2013).

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