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Dokument-ID: 791624
8.3 Verlustvortrag beim Bilanzierer
Begriff Verlustausgleich
Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem „Verlustausgleich“.