9 Haftung im Zusammenhang mit der Unterlassung eines Reorganisationsverfahrens
Wird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person (siehe dazu unten), die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs – also im Falle einer GmbH die Geschäftsführer – gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu EUR 100.000,–, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens