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Dokument-ID: 561570
4.3 Stellung des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter übernimmt das Unternehmen des Gemeinschuldners nicht, sondern wird zu dessen Vertreter. Diese Vertretung beschränkt sich auf das zu verwaltende Vermögen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, hinsichtlich des verwalteten Vermögens den Erklärungspflichten und Entrichtungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig zeichnet er für allfällig vorzunehmende Rechnungskorrekturen verantwortlich.