7.4 Liquidationsgewinnbesteuerung (§ 19 KStG)
Definition Liquidationsgewinn
§ 19 KStG sieht für die Auflösung und Liquidation von unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften Sonderregelungen zur Ermittlung des Liquidationsgewinnes vor. Liquidationsgewinn ist nach § 19 Abs 2 KStG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Vor allem gilt nach § 19 Abs 3 KStG ein besonderer (grundsätzlich mit höchstens drei Jahren befristeter) Besteuerungszeitraum, der vom Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Abwicklung reicht (vgl VwGH 2009/13/0101). Diese Besonderheit hat ua den Effekt, dass im Rahmen der Liquidation (idR der „Versilberung“ des gesamten Vermögens im Zuge des Abwicklungsverfahrens) verwirklichte Verluste und Gewinne miteinander ausgeglichen werden können. Damit kann sich bei einem für die Abwicklung nötigen längeren Zeitraum auch die Möglichkeit eines Verlustrücktrages ergeben, die ansonsten im Steuerrecht nicht besteht (vgl VwGH 2011/13/0008).