3.4.4 Zurückbehaltungsverbot
Grundsätzlich gilt bei entgeltlichen Verträgen in der Regel das so genannte „Zug um Zug Prinzip“: Jeder Vertragspartner hat daher seine Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung des anderen Vertragspartners zu erbringen. Hat also ein Partner seine eigene Leistung nicht erbracht, kann der andere seine Leistung verweigern. Dieser Umstand führt gerade bei Werkverträgen bzw bei der Erbringung von Dienstleistungen häufig zu Streitfällen, da der Einwand des Kunden, es liege eine mangelhafte Erfüllung vor, sich auf die Fälligkeit des Werklohnes auswirkt. Die Grenze findet sich anhand der OGH-Judikatur in einem allgemeinen Schikaneverbot. Schikanös ist daher die Zurückbehaltung in der Regel dann, wenn die Verbesserungskosten für den Mangel zum einbehaltenen Werklohn in einem krassen Missverhältnis stehen.