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Dokument-ID: 630207
7 Anwendbarkeit von Bestimmungen der Insolvenzordnung bzw der Zivilprozessordnung
Soweit im Unternehmensreorganisationsgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung (ausgenommen § 253 Abs 3 Satz 5 IO betreffend die Möglichkeit der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses in die Akten Einsicht zu nehmen) sowie die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.