8.1 Allgemeines
Die Tatsache der Einleitung respektive Durchführung eines Reorganisationsverfahrens hat Konsequenzen auf anderen Rechtsgebieten; diese Auswirkungen sind zum Teil aus der Sicht des Unternehmers als günstig zu bezeichnen (siehe dazu die unten behandelten Konsequenzen betreffend die Beschränkung der Anfechtbarkeit von so genannten „Überbrückungsmaßnahmen“ und Reorganisationsmaßnahmen) und stellen insoweit ein gewisses Motivationselement bezüglich der Beantragung der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens dar.