3.4.6 Rechtswahl
Bei Sachverhalten, die die Rechtsordnungen zumindest zweier Staaten betreffen, Gedanken über die Rechtswahl zu machen. Dies erlaubt dem Unternehmer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, ein ihm „vertrautes“ Recht (im Regelfall das Recht seines Sitzstaates) auf das Vertragsverhältnis anzuwenden. Innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) ist für vertragliche Schuldverhältnisse die Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I Verordnung) maßgeblich.