10.2.1 Ordentliche Kapitalherabsetzung
Inhalts- und Formerfordernisse
Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung wird das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital vermindert (§ 54 Abs 2 GmbHG). Die Kapitalherabsetzung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und kann nur durch notariell beurkundeten Beschluss mit einer Mehrheit von 75 vH der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag können strengere Anforderungen vereinbart werden (§ 50 Abs 1 GmbHG). Der Beschluss muss den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen.