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Dokument-ID: 1283748
3.1.1 Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Die Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch mindestens zwei künftige Gesellschafter voraus. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei und kann daher schriftlich, mündlich oder schlüssig geschlossen werden.