1.1.3 Verträge zwischen Ehegatten
Grundlagen
„Eheverträge“
Das Wort „Ehevertrag“ bezeichnet grundsätzlich jene Vereinbarung, entsprechend der zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen erklären, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten (§ 44 ABGB, fehlerfreie Einigung § 17 EheG). Seit 01.01.2019 gilt die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ als verfassungswidrig aufgehoben und das Rechtsinstitut der Ehe steht für verschiedengeschlechtlich, wie auch gleichgeschlechtliche Paare offen.