2.1.2 Lebensgemeinschaft – rechtliche Wirkungen
Rechte und Pflichten allgemein
Rechte und Pflichten der Lebensgefährten können im Unterschied zur Ehe nur aus einzelnen Bestimmungen abgeleitet werden. Aus einer Lebensgemeinschaft sind insbesondere weder ein Unterhaltsanspruch, noch eine Treue- und Beistandspflicht ableitbar. Die Folgen einer Auflösung bestimmen sich nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen. So werden Zuwendungen oft als Schenkungen gesehen und können unter Umständen widerrufen oder angefochten werden. Beim Bau eines gemeinsamen Hauses entsteht zwischen den Lebensgefährten eine Erwerbsgesellschaft. Zur Frage des Bestehens einer GesbR zwischen den ehemaligen Lebensgefährten zur Errichtung und Verwaltung des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Wohnhauses (siehe OGH 21.04.2023, 8 Ob 27/23p, Zak 2023, 365 S 212).