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Dokument-ID: 306228
1.6 Gläubiger- bzw Annahmeverzug
Nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger kann in Verzug geraten. Gerät dieser mit der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug, stellt dies in aller Regel aber keine Pflichtverletzung, sondern eine bloße Obliegenheitsverletzung dar.