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Dokument-ID: 965820
3.1.3 Rechte und Pflichten in einer EP
Allgemeines zu Rechten und Pflichten in der EP
Das Gesetz nennt explizit den Grundsatz der Gleichheit eingetragener Partner, die Pflicht zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung und, dass die eingetragenen Partner ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten sollen. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, weiters zur anständigen Begegnung und zum Beistand.