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Dokument-ID: 308048
1.8.17 Gattungsvollmacht
Der Umfang ist eine Frage der Vollmachtserteilung. Grundsätzlich kann der Vollmachtgeber frei über die Grenzen der Vollmacht entscheiden, die er einem anderen einräumt.
Die in § 1008 ABGB aufgezählten Geschäfte bedürfen immer zumindest einer Gattungsvollmacht, außer es handelt sich um Geschäfte, für welche aufgrund von gesetzlichen Regelungen, der Verkehrsanschauung oder der nach Natur der Sache eine Vollmacht erteilt werden muss.