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Dokument-ID: 381220
1.3 Letztwillige Verfügungen
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, insoweit sich das Testament nicht auf den gesamten Nachlass bezieht, wenn es ungültig ist oder wenn die eingesetzten Testamentserben die Erbschaft nicht annehmen wollen oder können. • [Fußnote: § 727 ABGB.]