10.1.4 Beendigung der Privatstiftung
Widerruf der Privatstiftung
Eine Privatstiftung kann nach Entstehen nur widerrufen werden, wenn der Stifter die Widerrufsmöglichkeit in der Stiftungsurkunde verankert hat. Wenn es sich beim Stifter um eine juristische Person handelt, kann der Widerruf gem § 34 PSG nicht vorbehalten werden. Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig (OGH 23.02.2016, 6 Ob 237/15v).