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Dokument-ID: 1283832
3.1.4 Geschäftsführung OG
Gesetzliches Leitmodell
Nach § 114 Abs 1 UGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gilt Einzelgeschäftsführung: Jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter darf allein handeln.