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Astrid Maitz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Rechtsprechung zum Schenkungsvertrag

Begriff und Zustandekommen

Eine Schenkung ist anzunehmen, wenn eine Sache ohne Gegenleistung überlassen wird (JBl 1978, 645). Wie § 940 ABGB unterstreicht, ändert die Motivlage nichts am Schenkungscharakter. Dem entgegenstehend macht die Rsp Ausnahmen für Zuwendungen in Erfüllung sittlicher und moralischer Pflichten (vgl Löcker in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 941 Rz 1, Stand 01.02.2020, rdb.at).

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