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Dokument-ID: 547302
3.1.4 Grundpfandrecht (Hypothek)
Grundpfandrecht (Hypothek)
Pfandrecht ist das gegen jedermann durchsetzbare Recht des Gläubigers, sich aus einer Sache (Pfand) zu befriedigen, wenn seine Forderung zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird (Besicherung der Forderung; § 447 ABGB). Das Grundpfandrecht (auch Hypothek, Immobilienpfandrecht) ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft oder einem liegenschaftsähnlichen Recht (zB Wohnungseigentum).