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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.4 Haftung für culpa in contrahendo

Entstehung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses

Auch wenn das ABGB keine generelle Regelung der vorvertraglichen Pflichten enthält, lassen einzelne Bestimmungen (zB §§ 874, 878 ABGB) erkennen, dass dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch die Haftung für „culpa in contrahendo“ nicht fremd ist. Die aus den angeführten Paragraphen abzuleitenden Grundsätze lassen sich durch Rechtsanalogie auf die ungeregelten Fälle übertragen (JBl 1977, 315 = SZ 49/94; 12.09.1979 EvBl 1980/83).

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