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Neu Dokument-ID: 737975

Christoph Kothbauer - Stanislava Doganova - Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.19 Erhaltungspflichten

Im Vollanwendungsbereich des MRG (sowie im Anwendungsbereich des WGG) sollen die zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters (bzw der Bauvereinigung im WGG) im Inneren der Mietgegenstände über die Behebung von ernsten Schäden des Hauses und die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden Gesundheitsgefährdung hinaus auf die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten ausgedehnt werden. Es ist unzulässig, dass der Vermieter für die Erhaltung dieser Geräte Zuschläge zum Richtwertzins verlangt. Andererseits sind die Geräte, die der Mieter selbst installiert hat, von der Erhaltungspflicht nicht umfasst. Zur Frage, wann eine Therme als mitvermietet gilt – OGH 23.05.2017, 5 Ob 201/16v; OGH 24.09.2019, 5 Ob 66/19w.

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