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Dokument-ID: 547309
3.1.5 Grundpfandrecht – Eintragung ins Grundbuch
Pfandrechtseinverleibung
Das Grundpfandrecht (Hypothek) wird mit der Eintragung („Einverleibung“) im Grundbuch wirksam und damit gegenüber jedermann durchsetzbar. Die Eintragung (Einverleibung) des Pfandrechts muss bei dem für die jeweilige Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht beantragt werden (Grundbuchsgericht).