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Dokument-ID: 308461
1.7.1 Stellvertretung – Einführung
Allgemeines
Der allgemeine Grundsatz: „Wer handelt, handelt für sich selbst“ wird durch das Rechtsinstitut der direkten Stellvertretung durchbrochen. Dabei setzt jemand Rechtshandlungen nicht für sich selbst, sondern im Namen und auf Rechnung eines anderen. Das Wesentliche der direkten Stellvertretung ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Handelnden unmittelbar Rechtswirkungen für den Vertretenen erzeugt.