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Dokument-ID: 1094102
2.2.14 Geschützte Bürgschaft: Haftung der Ehegatten für gemeinsame Kreditverbindlichkeiten
- Falls die Ehegatten solidarisch haften, kann von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der Schuldbetrag verlangt werden, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditaufnahme zugekommen ist.
- Die Haftung bleibt auch bei Auflösung der Ehe aufrecht.
- Nur das Gericht kann im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gem § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden muss.