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Dokument-ID: 307926
1.8.11 Beachtlichkeit von Willensmängeln und Verhandlungsfehlern
Allgemeines
Auch ein durch Stellvertretung zustande gekommenes Rechtsgeschäft kann unter Willensmängeln leiden; ebenso kann ein Vertragspartner dem anderen durch unrichtige Erklärungen vor oder bei Vertragsabschluss Nachteile zugefügt haben = culpa in contrahendo.