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Dokument-ID: 1086667
3.2.11 Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einem Schenkungsvertrag
Der Geschenkgeber und der Geschenknehmer vereinbaren, dass die Vertragsliegenschaft ohne ausdrückliche Zustimmung des Geschenknehmers weder belastet noch veräußert werden darf.