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Ute Prieler - Albert Scherzer - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.6 Der Kreditvertrag

Gem § 9 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber unverzüglich nach Vertragsabschluss allen Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrages zur Verfügung zu stellen. Der Kreditvertrag muss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden. Als „dauerhafter Datenträger“ wird jenes Medium bezeichnet, welches es dem Verbraucher/der Verbraucherin und dem Unternehmer/der Unternehmerin ermöglicht die Informationen zu speichern. Die Informationen müssen für eine angemesse Dauer einsehbar sein und unverändert wiedergegeben werden können.

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