2.6 Aktivpension – Arbeiten im Alter
Unter der Bezeichnung „Aktivpension“ wird im weiteren Sinn verstanden, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen, weiterhin einer Beschäftigung nachgehen. Dies kann neben dem Bezug einer Pension erfolgen, aber auch dadurch, dass die Pension aufgeschoben, also kein Pensionsantrag gestellt wird. Ein Ministerialentwurf des BMASGPK (BlgNR 97/ME XXVIII. GP samt Erläuterungen) sieht ab dem Jahr 2027 Maßnahmen vor, die (vor allem durch Schaffung steuerrechtlicher Begünstigungen) Anreize für die Ausübung einer Aktivpension schaffen sollen. Dieses Maßnahmenpaket wird hier im Folgenden vorgestellt. Mit einer Beschlussfassung im Parlament ist jedenfalls noch im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen.