Neu
Dokument-ID: 695342
3.2.3 Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw Art und Umfang der Leistungen
Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden, die es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, die erbrachte Leistung zu identifizieren. Ist jedoch durch bloßen Einblick in die Rechnung nicht erkennbar, was tatsächlich Leistungsgegenstand gewesen ist, so ist die Rechnung mangelhaft und der Vorsteuerabzug zu versagen (BFG, 10.10.2014, RV/2100275/2012).