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Neu Dokument-ID: 1134074

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7.3 Externe Meldekanäle

Als zusätzliche Instrumente der Unterstützung der Hinweisgebung im Vergleich zum geltenden Recht ist wie die Verankerung der internen Meldekanäle Einrichtung und Verfahren der externen Meldekanäle neuartig und wesentlich. Dabei wird auf eine Zentrierung der externen Stellen so weit wie möglich abgezielt Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist im sachlichen Geltungsbereich des HSchG als externe Stelle sowohl für Hinweise zuständig, diese Zuständigkeit des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist jedoch subsidiär: nur soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz die (spezifischere) Zuständigkeit einer Meldestelle für externe Hinweise vorgesehen ist, ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für einen externen Hinweis zuständig.

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