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Claudia Sorgo - Astrid Maitz - Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Gewährleistung

Rechtliche Grundlagen

§§ 922 ff ABGB

§ 933a ABGB

Wird eine Leistung mangelhaft erbracht, hat der Gläubiger das Recht auf Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen des Verkäufers, wenn die von ihm verkaufte Ware nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht (OGH 07.04.2011, 2 Ob 135/10g).

Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen (RIS-Justiz RS0133454).

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen (RIS-Justiz RS0132068).

Voraussetzungen

Entgeltlichkeit

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gewährleistung ist ein entgeltliches Geschäft. Gewährleistung ist daher bei Kauf-, Tausch- und Werkverträgen anwendbar, mangels Entgeltlichkeit jedoch nicht auf Schenkungsverträge. Die Gewährleistung ist von Gesetzes wegen angeordnet, daher bedarf es keinerlei Vereinbarung zu deren Gültigkeit. Im Rahmen der Gewährleistung sind Sach- und Rechtsmängel hinsichtlich der Beweisregeln gleich zu behandeln (OGH 12.5.2009, 10 Ob 21/08y).

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache qualitativ oder quantitativ hinter dem geschuldeten Vertragsinhalt zurückbleibt (HS 14.852). Sie haften einer Sache körperlich an. Wenn einem Käufer offengelegt wird, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, dann wird bei einer solchen Leistungsbeschreibung nur die mindere Qualität Vertragsinhalt (OGH 22.06.2011, 2 Ob 176/10m).

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht die im Vertrag eingeräumte rechtliche Position verschafft. Darunter kommen sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fehler in Betracht (HS 12.936; ecolex 1990, 543).

Offensichtliche Mängel

Für übersehene offensichtliche Mängel gibt es keine Gewährleistung. Offensichtliche Mängel sind all jene Mängel, die entweder einer Untersuchung nicht bedurften oder bei einer Untersuchung, falls sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde, zutage gefördert oder falls die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können. Kann der Mangel allerdings nur durch einen Fachmann (Sachverständigen) erkannt werden, handelt es sich um keinen offensichtlichen Mangel.

Begriff der Gewährleistung

Die Gewährleistung dient zum Ausgleich eines Mangels, der dem Kaufgegenstand bei der Übergabe anhaftet. Hier geht es nicht um das Verschulden des Verkäufers, sondern um die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes. „Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht“ (§ 922 ABGB).

Vor Abschluss des Vertrages hat jede Vertragspartei eine Vorstellung von dem Wert der Sache und von den Eigenschaften, die diese haben soll. Werden die Annahmen durch einen der Sache anhafteten Mangel beeinträchtigt, hilft das Instrument der Gewährleistung zur Bereinigung dieser Schieflage (OGH 26.02.2001, 3 Ob 95/00t). Der Verkäufer „… haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht, und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.“ (§ 922 2. Satz ABGB)

Beweislastumkehr

Gem § 924 ABGB gilt die Vermutung, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, wenn er binnen sechs Monate nach Übergabe auftritt. Das Gesetz sieht hier eine Beweislastumkehr vor. Nicht der Käufer, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel nicht schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Trotz dieser Beweislastumkehr muss der Käufer das Vorliegen des Mangels beweisen (OGH 20.10.2008, 4 Ob 157/09f).

Verjährung

Das Recht auf Gewährleistung verjährt bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren und bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache. Bei Rechtsmängeln beginnt die Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wurde (§ 933 ABGB).

Die kurze Frist des § 933 Abs 2 ABGB gilt nach der ratio dieser Bestimmung nur für Krankheiten und nicht für andere Sachmängel (RIS-Justiz RS0133601).

Gewährleistungsbehelfe

Hier ist zwischen primären und sekundären Gewährleistungsbehelfen zu unterscheiden. „Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.“

Primäre Gewährleistungsbehelfe

Der Übernehmer kann vorerst nur den Austausch oder die Verbesserung der Sache (primäre Gewährleistungsbehelfe) fordern. Nur wenn dies nicht möglich ist, der Austausch oder die Verbesserung für den Veräußerer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, oder dieser seinen Pflichten nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, kann Wandlung oder Preisminderung geltend gemacht werden (OGH 29.11.2007, 1 Ob 199/07g).

§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance“ zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum“ zu führen. Wenn der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart vereitelt, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen (OGH 22.06.2012, 6 Ob 77/12k).

Wenn der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit war, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (§ 932 Abs 4 zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen (OGH 10.07.2012, 4 Ob 80/12m).

Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt (RIS-Justiz RS0133663).

Sekundäre Gewährleistungsbehelfe

Bei den sekundären Gewährleistungsbehelfen kommt es zu einer Auflösung bzw Änderung des Vertrages. Bei der Wandlung wird der Vertrag ex tunc aufgelöst. Es kommt zu einer Rückabwicklung. Der Käufer muss die gekaufte Sache wieder zurückgeben, sowie alle durch den Kauf erlangten Vorteile. Im Zuge dessen muss er in der Regel ein Benützungsentgelt entrichten. Grundsätzlich hat das infolge Wandlung des Kaufvertrags vom Benützer der Sache zu entrichtende Entgelt dem ihm tatsächlich verschafften Nutzen angemessen zu sein (OGH 27.02.2014, 8 Ob 74/13k).

Bei der Preisminderung kommt es zu einer Vertragsanpassung. Hierbei wird das Werteverhältnis angepasst. Es muss sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so verhalten, wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel zum objektiven Wert der Sache mit Mangel. Es handelt sich bei der Wandlung und Preisminderung um Gestaltungsrechte. Kommt es zu keiner Einigung auf vertraglicher Basis, so müssen diese bei Gericht in Form einer Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Mangels gegenteiliger Angaben in dem der Buchung zugrunde liegenden Katalog dürfen Reisende grundsätzlich davon ausgehen, dass die (hier: Bus)Reise ohne relevante Umwege, somit auf direktem Weg von A nach B stattfindet. Eine verzögerte Ankunft am Zielort (hier: von drei Stunden) müssen Reisende ohne triftigen Grund nicht hinnehmen, auch wenn dies mit keinem Entfall eines Programmpunktes einhergehen sollte. Insofern haben sie einen Anspruch auf (Reise)Preisminderung (RIS-Justiz RWH0000056).

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so hat er sie im Rahmen eines Austauschs dem Käufer, der sie zwischenzeitig gutgläubig eingebaut hat, auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder diese Kosten zu ersetzen. Er darf auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden „angemessenen Beitrag“ fordern.

Nur wenn der Käufer seinerseits den auf ihn entfallenden angemessenen Anteil der Kosten nicht selbst tragen will und der Austausch oder die Verbesserung samt Aus- und Einbaukosten dann für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann dieser den Käufer gem § 932 Abs 4 ABGB auf die sekundären Behelfe beschränken. Der Käufer kann in einem solchen Fall auch vom Unternehmer nur noch Preisminderung begehren oder wandeln. Der Verkäufer muss Austausch und Verbesserung ohne angemessene Kostenbeteiligung des Käufers weder allein bewerkstelligen noch zahlen (vorschießen) (RIS-Justiz RS0131250).

Beim Kauf eines Fahrzeuges ist die Freiheit von einer die Testergebnisse am Prüfstand beeinflussenden manipulativen „Schummelsoftware“ eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Ein von einem Händler erworbener Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn eine Software die am Prüfstand zu messenden Werte schönt und reduziert und der Kfz-Halter eine Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegennehmen muss, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren.

Eine Verbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates ist dem Käufer unzumutbar, da der Händler die wesentliche Verbesserungsleistung nicht selbst erbringen kann, sondern sich des Herstellers bedienen muss, der den Übernehmer vorsätzlich getäuscht hat.

Die Auflösung des Vertrages ist angesichts des geltend gemachten Mangels nicht unverhältnismäßig, da eine Interessenabwägung ergibt, dass kein nur geringfügiger Mangel vorliegt. Der Übernehmer ist daher zur Wandlung des Kaufvertrages – Zug um Zug – gegen Rückgabe des Pkw berechtigt (RIS-Justiz RWE0000080).

Gewährleistung und Schadenersatz

Der Käufer hat neben seinem Gewährleistungsanspruch auch Anspruch auf Schadenersatz (§ 933a ABGB), sofern der Mangel schuldhaft verursacht wurde. Die Gewährleistung ist hingegen verschuldensunabhängig. Der Gläubiger ist aber nicht auf die relativ kurzen Klagefristen des Gewährleistungsrechtes angewiesen, sondern kann den Mangel gem § 933a ABGB bis zu zehn Jahre lang geltend machen. Kommt nach Ablauf dieser Frist ein Mangel hervor, so muss der Käufer das Verschulden seines Vertragspartners beweisen. Der Gläubiger kann jeden Schaden, auch den so genannten Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen, der ihm als Folge der Schlechterfüllung an seinen sonstigen Rechtsgütern entsteht (§ 933a Abs 2 ABGB).

Hätten die Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Werkunternehmer weitere oder andere Leistungen vereinbart, so besteht ein auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gestützter Anspruch auf Verbesserung (gegebenenfalls durch Neuherstellung) nur Zug um Zug gegen Ersatz jenes weiteren Werklohns, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zusätzlich vereinbart worden wäre (RIS-Justiz RS0132067).

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen (RIS-Justiz RS0132068).

Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen (rein schadenersatzrechtlichen) Konsequenzen – stellt (RIS-Justiz RS0132438).

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)

Mit 01.01.2022 trat das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Kraft, welches die österreichische Rechtsordnung um ein neues Verbraucherschutzgesetz ergänzt.

Durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) werden in Österreich die europäische Warenkauf-RL (WKRL) und Digitale Inhalte-RL (DIRL) umgesetzt. Mit diesen beiden RL verfolgt der Unionsgesetzgeber das Ziel, die nationalen Verbrauchervertragsvorschriften zur Stärkung des Binnenmarktes und zur Ausschöpfung des Wachstumspotenzials im elektronischen Handel größtmöglich zu vereinheitlichen. Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen geboten werden.

Anwendungsbereich

Warenkauf
Das VGG findet auf Verbraucherverträge über den Kauf von Waren (bewegliche körperliche Gegenstände) Anwendung. Erfasst sind darüber hinaus noch herzustellende Waren (Werklieferungsverträge) und die Montage bzw Installation von Waren, sofern diese vertraglich geschuldet sind und unter Verantwortung des Unternehmers ausgeführt werden müssen. Die Bestimmungen zum Warenkauf gelten auch für Waren mit digitalen Elementen (sog smart goods iSd § 2 Z 4, § 9 Abs 2 VGG): Das sind Waren, die eine ihrer Haupt- oder Nebenfunktionen ohne die in ihnen enthaltenen bzw mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können. Die Bestimmungen über den Warenkauf sind dann auf die verbundene digitale Leistung anzuwenden, wenn die Bereitstellung dieser digitalen Leistung Bestandteil des Vertrags über die Ware ist. Ob das der Fall ist, hängt vom Vertragsinhalt ab. So wird man zB beim Kauf eines Smartphones (Ware) das Vorhandensein einer Kalender- oder Wecker-App sowie eines Betriebssystems auf dem Smartphone (digitales Element zur Erfüllung einer Funktion) wohl erwarten können (Bestandteil des Kaufvertrags). Gegenteiliges kann sich aber aus dem Vertrag ergeben. Irrelevant ist, ob die digitale Leistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder von bzw auf einem Drittgerät heruntergeladen werden muss.

Musterbeispiele für letzteres sind die für viele „smart goods“ über ein Smartphone zu bedienenden Steuerungs-Apps, wie zB bei digitalen Armbanduhren (smart watches), Kameras, Lautsprechern oder sogar Ventilatoren. Eine Ware mit digitalen Elementen liegt auch dann vor, wenn die digitale Leistung überhaupt von einem Dritten bereitgestellt wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die digitale Leistung vom Vertrag umfasst ist und damit in den Anwendungsbereich der Warenkaufbestimmungen fällt.

Zu beachten ist der Fall, wenn eine digitale Leistung nicht einer Funktion der Ware dient oder sie in einem separaten Vertrag bereitgestellt wird (zB ist das Herunterladen einer Spiele-App aus dem App-Store nicht vom Kaufvertrag über das Smartphone erfasst). Dann sind auf sie nicht die Bestimmungen über den Warenkauf (§ 9 ff VGG), sondern jene des 3. Abschnitts des VGG über die Bereitstellung selbstständiger digitaler Leistungen anzuwenden (§ 16 ff VGG).

Die Bestimmungen des VGG über den Warenkauf sind auf jene Verträge anwendbar, die ab 01.01.2022 geschlossen werden (§ 29 Abs 2 VGG).

Bereitstellung digitaler Leistungen

Unter digitalen Inhalten versteht § 2 Z 2 VGG Daten, die in digitaler Form erstellt bzw bereitgestellt werden (zB Fotos, Videos, Musik, E-Books).

Daneben ist auch die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen vom VGG erfasst. Eine digitale Dienstleistung ermöglicht dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten oder den Zugang zu Daten in digitaler Form (§ 2 Z 3 lit a VGG). Ermöglicht der Unternehmer die gemeinsame Nutzung von oder sonstige Interaktion mit digital hochgeladenen bzw erstellten Daten, so liegt ebenso eine digitale Dienstleistung iSd VGG vor (§ 2 Z 3 lit b VGG). Darunter fallen ua Soziale Medien (zB Facebook), Smartphone-Anwendungen (Apps), Computerprogramme, Cloudspeicher-Servicedienste (zB Dropbox) und Streamingdienste (zB Netflix).

Das VGG fasst die Begriffe der digitalen Inhalte und Dienstleistungen zur „digitalen Leistung“ zusammen (§ 2 Z 1 VGG). Werden diese Leistungen gegen Zahlung eines Entgelts (lit a) oder die Hingabe von personenbezogenen Daten iSd DSGVO (lit b) erbracht, so fallen sie in den Anwendungsbereich der neuen Verbrauchergewährleistung (§ 1 Abs 1 Z 2 VGG). Entgelt ist sehr weit zu verstehen. Umfasst ist bspw auch der Tausch.

Gänzlich neu ist der zweite Tatbestand (Hingabe personenbezogener Daten), mit dem der Unionsgesetzgeber erstmals einen Gewährleistungsanspruch des Verbrauchers im Rahmen jener Geschäftsmodelle schafft, in welchen der Verbraucher mit seinen Daten „bezahlt“ (zB Konto auf sozialen Medien gegen Angabe von Name und E-Mail-Adresse). Ein solcher Anspruch auf Gewährleistung besteht jedoch nicht, wenn der Unternehmer die hingegebenen Daten ausschließlich für die Bereitstellung der digitalen Leistung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet.

Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht ist auf jene digitalen Leistungen anzuwenden, die ab 01.01.2022 bereitgestellt werden (§ 29 Abs 3 VGG). Anders als beim Warenkauf kann der zugrunde liegende Vertrag also auch schon vor 2022 geschlossen worden sein.

Gewährleistungspflicht des Unternehmers

Gem § 4 VGG hat der Unternehmer dafür Gewähr zu leisten, dass seine Ware bzw digitale Leistung mangelfrei ist, dh sowohl die vertraglich vereinbarten als auch objektiven bedungenen Eigenschaften aufweist, erforderliche Aktualisierungen ausgeführt werden und die Ware sachgemäß montiert bzw installiert wird. Erfasst sind – wie bisher – neben Sachmängeln auch Rechtsmängel.

Die Bestimmungen des VGG sind gem § 3 VGG grundsätzlich zwingend. Zum Nachteil des Verbrauchers kann von ihnen allerdings einvernehmlich abgegangen werden, nachdem der Verbraucher vom Mangel verständigt wurde. Vereinbarungen zugunsten des Verbrauchers – die also über den Schutz des VGG hinausgehen – sind immer zulässig. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 9 KSchG.

Aktualisierungspflicht

Der Mangelbegriff im Gewährleistungsrecht erfährt durch die neu eingeführte Aktualisierungspflicht des Unternehmers in § 7 VGG eine bedeutende Ausdehnung. Stellt der Unternehmer eine digitale Leistung selbstständig oder verbunden mit einer Ware bereit, so ist er verpflichtet, dem Verbraucher jene Aktualisierungen (darunter fallen zB Sicherheitsaktualisierungen gegen neue Schadsoftware) zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit der Leistungsgegenstand auch weiterhin dem Vertrag entspricht. Für abweichende Vereinbarungen gelten strenge Anforderungen. Der Verbraucher muss ausdrücklich und gesondert seine Zustimmung erteilen.

Wie lange den Unternehmer diese Aktualisierungspflicht trifft, richtet sich nach der vereinbarten Dauer der Bereitstellung. Ist die digitale Leistung nur einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen (zB Herunterladen eines E-Books), so hat der Unternehmer so lange die entsprechenden Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, wie es der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Bei fortlaufender Bereitstellung der digitalen Leistung (zB Mitgliedschaft in Sozialen Medien) wird zwischen Waren mit digitalen Elementen und selbstständigen digitalen Leistungen unterschieden. Die mit Waren verbundene digitale Leistung ist mindestens für zwei Jahre zu aktualisieren, bei längerer Bereitstellungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei selbstständigen digitalen Leistungen ist nur die vereinbarte Vertragsdauer maßgebend.

Informiert der Unternehmer den Verbraucher über verfügbare Aktualisierungen und unterlässt es der Verbraucher, diese in angemessener Zeit zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für jene Mängel, die auf dieses Unterbleiben zurückzuführen sind. Eine Haftung besteht aber, wenn die Installationsanleitung des Unternehmers mangelhaft war (§ 7 Abs 3 VGG).

Gewährleistung beim Warenkauf

Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit
§ 10 VGG regelt Umfang und Frist der Gewährleistung. Voraussetzung für das Bestehen des Gewährleistungsanspruchs des Verbrauchers ist, dass der (Sach)Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war und innerhalb von zwei Jahren hervorkommt. Bisher begann die Gewährleistungsfrist für Sachmängel gem § 933 Abs 1 ABGB mit Ablieferung der Sache zu laufen, also mit tatsächlicher, physischer Übergabe (alternativ: mit erstmaliger Überprüfungsmöglichkeit). Nunmehr wird auf die Übergabe abgestellt.

Wird bei Waren mit digitalen Elementen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die fortlaufende Bereitstellung einer digitalen Leistung geschuldet, so leistet der Unternehmer für jeden Mangel der digitalen Leistung Gewähr, welcher innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe auftritt. Ist eine längere Bereitstellung vertraglich vereinbart, so haftet der Unternehmer für jeden Mangel, der während der gesamten Vertragslaufzeit auftritt. Der Mangel der bereitgestellten digitalen Leistung muss also nicht bereits bei Übergabe der Ware bestanden haben. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe auftritt. Für die mit Waren verbundenen digitalen Leistungen besteht daher eine mindestens zweijährige Gewährleistungsfrist. Dasselbe gilt für das Vorliegen von Rechtsmängeln: Bei fortlaufender Bereitstellung hat der Unternehmer jedenfalls für Rechtsmängel der verbundenen digitalen Leistung Gewähr zu leisten, welche innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe vorliegen (zB das Auslaufen einer Lizenz, welche für die verbundene digitale Leistung erforderlich ist).

§ 10 Abs 3 VGG geht auf die besondere Stellung von Rechtsmängeln in der österreichischen Rechtsordnung ein. Nach allgemeinem Gewährleistungsrecht beginnt bei Rechtsmängeln – anders als bei Sachmängeln – der Fristenlauf, sobald der Übernehmer Kenntnis vom Mangel erlangt (§ 933 Abs 1 Satz 2 ABGB). Diese Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln behält das VGG bei und sieht folgende Besonderheit vor: Es besteht für Rechtsmängel keine zweijährige Gewährleistungsfrist wie in § 10 Abs 1 VGG. Maßgeblich ist einzig, ob der Rechtsmangel bei Übergabe (bzw bei fortlaufender Bereitstellung iSd Abs 2 bei der bereitgestellten digitalen Leistung innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe) vorliegt. Der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsmangel iSd Abs 1 objektiv hervorkommt (also offenbar wird), und die Kenntnis des Verbrauchers vom Rechtsmangel sind für das Entstehen der Gewährleistungspflicht des Unternehmers belanglos. Diese spielen erst bei der Verjährung eine Rolle: gem § 28 Abs 2 VGG tritt Verjährung zwei Jahre nach Kenntnis des Verbrauchers vom Rechtsmangel ein.

Vermutungsfrist

Eine wichtige Neuerung bringt das VGG im Bereich der Beweislastregeln. § 11 Abs 1 VGG verlängert die bisherige Vermutungsfrist des § 924 ABGB für Verbraucherkaufverträge. Statt sechs Monaten wie nach allgemeinem Gewährleistungsrecht beträgt die Frist bei Verbraucherkaufverträgen iSd VGG nunmehr ein Jahr. Für (Verbraucher)Verträge, die nicht unter § 1 Abs 1 VGG fallen, bleibt es jedoch bei der Sechs-Monats-Frist.

Für die fortlaufende Bereitstellung digitaler Leistungen bei Waren mit digitalen Elementen sieht § 11 Abs 2 VGG – wie schon § 10 Abs 2 VGG – eine Sonderregelung vor. Kommt innerhalb des Bereitstellungszeitraums ein Mangel an der verbundenen digitalen Leistung hervor, so hat der Unternehmer den Beweis zu erbringen, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums „vertragsgemäß war“. Zu beachten ist, dass im Sonderfall der fortlaufenden Bereitstellung digitaler Leistungen die Beweislastumkehr stets für zwei Jahre – und nicht nur für ein Jahr – besteht.

Gewährleistungsbehelfe

Da das VGG im Wesentlichen dieselben Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung stellt wie bereits das allgemeine österreichische Zivilrecht, wird hier nicht im Einzelnen darauf eingegangen.

Es sei lediglich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die WKRL nationales Recht unberührt lässt, „soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese RL geregelt sind“. Daher kann der Verbraucher neben den Behelfen nach VGG auch weitere Ansprüche nach allgemeinem Zivilrecht geltend machen. Zu denken ist dabei etwa an Anfechtung wegen Irrtum, Sittenwidrigkeit oder Verkürzung über die Hälfte sowie an Schadenersatz. In gleicher Weise kann der Verbraucher die Zahlung des Entgelts weiterhin nach § 1052 ABGB zurückhalten, bis der Unternehmer seiner Gewährleistungspflicht nachkommt (Alena Bischinger/Karl Maximilian Weber-Woisetschläger, Das neue Gewährleistungsrecht [Teil I], JAP 2021/2022/11).