7.3.6 Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
Einleitung
Der Fehlerbegriff des § 5 PHG ist die zentrale Norm des PHG, die als Anknüpfungspunkt der Haftung angesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist nicht die Vorwerfbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Produktes wesentlich für die Haftung, sondern die vom Verschulden losgelöste Tatsache des Vorliegens eines Fehlers. Ein Verschulden ist daher im PHG nicht relevant für das Entstehen der Haftung. Die allgemeine Formulierung des § 5 PHG unterstreicht auch nochmals den Umstand, dass es auch auf die Verletzung vertraglicher Pflichten oder auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zur Begründung der Haftung nicht ankommt. Auch außerhalb des Vertragsverhältnisses stehende Dritte haben einen Anspruch auf den Schutz der körperlichen Integrität.