6.7 Rügeobliegenheit
Für den beiderseitigen Warenkauf bestimmt das Gesetz eine besonders strenge Mängelrügepflicht, welche in §§ 377, 378 UGB geregelt ist. Rügepflicht besteht auch beispielsweise für den Wertpapierkauf oder den Tauschvertrag über bewegliche Sachen (§ 381 UGB). Der Unternehmer hat den Status eines Sachverständigen, damit wird die Härte der Rügeobliegenheit gerechtfertigt. Der Verkäufer wiederum soll ehestmöglich über die Mangelhaftigkeit seiner Lieferung Bescheid wissen. Daher ergibt sich die Pflicht des Käufers, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und mögliche Mängel beim Verkäufer unverzüglich zu rügen. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhafte Verzögerung“. Der Käufer wahrt sich durch eine rechtzeitige Mangelrüge alle Rechte, die ihm nach Bürgerlichen Recht aufgrund einer mangelhaften Lieferung zustehen würden. Es handelt sich hierbei um dispositives Recht. Der Verkäufer muss die Unterlassung bei verspäteter Einrede der Gewährleistung der Mangelrüge nicht geltend machen (OGH EvBl 1957/43; SZ 50/93).