10.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Öffentlicher und privater Sektor
Die Erstreckung der Umsetzungsvorschriften sowohl auf den öffentlichen wie den privaten Sektor wird erreicht durch die Definitionen der Begriffe „juristische Person des öffentlichen Sektors“ und „Unternehmen“ (§ 5 Z 7 und Z 14) sowie „Rechtsträger des öffentlichen Sektors“ (§ 5 Z 10) und „Rechtsträger des privaten Sektors“ (§ 5 Z 11) in Verbindung mit den Bestimmungen, die den solcherart definierten öffentlichen bzw privaten Sektor zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichten und das Verfahren bei internen und externen Meldestellen regeln.