7.3.5 Produkthaftungsgesetz – Einschränkungen der Haftung
Der § 2 PHG trägt der Intention des Gesetzgebers dahingehend Rechnung, dass es sich beim PHG im weitesten Sinne um ein Konsumentenschutzgesetz handeln soll. Aus diesem Grund ist es einem selbstständigen Unternehmer nicht möglich, seinen Sachschaden gestützt auf das Produkthaftungsgesetz ersetzt zu bekommen, wenn ein fehlerhaftes Produkt eine Sache beschädigt, die er überwiegend in seinem eigenen Betrieb verwendet. Eine überwiegende Verwendung im eigenen Betrieb liegt dann vor, wenn die Sache auch nur ganz wenig mehr für unternehmerische als für private Zwecke verwendet wird (Kalss in RdW 1994, 72 mit weiteren Nachweisen).