7.1 Grundsätzliche Haftungsfragen
Die Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird. In der Regel besteht daher die Haftung nur gegenüber der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes werden – neben den allgemeinen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnissen betreffend die Führung eines Unternehmens – jene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die das Geschäftsfeld, in welchem die Gesellschaft tätig ist, üblicherweise erfordert.