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Dokument-ID: 1134061
10.3 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Schutz der Identität
Das HSchG bezweckt nicht nur den Hinweisgeberschutz bei Abgabe stichhaltiger Hinweise, sondern auch die Hintanhaltung von Hinweisen, die nicht auf Tatsachen beruhen oder die trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gegeben werden. Abs 4 sieht daher ein Instrument der unmittelbaren Zurückweisung offenkundig unberechtigter Hinweise vor, auf die auch die Bestimmungen der §§ 13 Abs 6 und 17 Abs 3 über das Verfahren bei den internen und externen Stellen verweisen.