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Dokument-ID: 482400
7.3.1 Produkthaftungsgesetz – Umfang des Schadenersatzes
Wesentlich erscheint bereits die Umschreibung der Haftung in § 1 Abs 1 PHG. So soll nur jener Schaden ersetzt werden, den jemand an seinem Körper erleidet bzw den eine Sache trifft, die vom Produkt verschieden ist. Diesbezüglich ergeben sich zwei Abgrenzungsprobleme: