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Dokument-ID: 306141
2.2 Formvorschriften
Dem österreichischen Recht liegt der Grundsatz der Privatautonomie zugrunde, dh die Vertragsparteien können die Form des Vertrages und dessen Inhalt prinzipiell frei bestimmen. Schranken ergeben sich aus zwingendem Recht und dem Kontrahierungszwang.