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Dokument-ID: 1134060
10.2 Schutzwürdigkeit
§ 6 regelt die Voraussetzungen dafür, dass sich ein Hinweisgeber auf die institutionellen Vorkehrungen und den spezifischen Rechtsschutz nach dem HSchG berufen kann. Abs 1 enthält dazu einen Rahmen objektiver und subjektiver Sachverhaltsmerkmale, die sämtlich vorhanden sein müssen: