5.1.4 Gewinnmitteilungen
Laut einer Entscheidung des EuGH dürfen Verbrauchern, denen mitgeteilt wird, dass sie einen Preis bereits gewonnen haben, für die Inanspruchnahme des Gewinns keinerlei Kosten auferlegt werden. Die britische Wettbewerbsbehörde hatte im Ausgangsverfahren dieser Vorabentscheidung wegen mehrerer, individuell adressierter Werbesendungen geklagt, in denen den Empfängern mitgeteilt worden war, sie hätten einen Preis gewonnen. Welcher der angegebenen Preise, die von geringwertigen bis zu sehr wertvollen Gewinnen reichten, jeweils gewonnen worden war, konnte der Zusendung nicht entnommen werden. Um dies herauszufinden und den Gewinn in Anspruch zu nehmen, war es erforderlich, entweder eine Mehrwertnummer zu wählen, eine Mehrwert-SMS zu senden oder einen Brief zu schicken. Über 99 % derjenigen, die sich meldeten, hatten lediglich Anspruch auf den häufigsten, geringwertigen Gewinn, für den sie aber Telefon- oder SMS-Gebühren bzw auch Liefer- und Versicherungskosten aufzuwenden hatten. Weiters kamen zu Gewinnen wie einer Kreuzfahrt zahlreiche Zusatzkosten.