7.3.3 Produkthaftungsgesetz – Wer haftet für den Schaden?
Dies ist dem § 1 Abs 2 PHG zu entnehmen. Wesentlich ist jedenfalls die Einschränkung, dass der Schädiger, gleichgültig, ob es sich um den Hersteller oder Importeur handelt, Unternehmer sein muss. Zur Abgrenzung des Unternehmerbegriffes ist der § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) heranzuziehen, da das PHG auch in den Nahbereich der Konsumentenschutznormen gehört. Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Das Unternehmen muss eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit besitzen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.